Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss 2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar, dessen Annahme wir uns vorbehalten. 2.2 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dessen Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt durch unsere entsprechende schriftliche Auftragsbestätigung.
§ 3 Leistungsumfang 3.1 Es werden verschiedene Leistungsarten unterschieden, die den Umfang unserer Leistungspflicht festlegen: 3.1.1 Reine Lieferung Hierbei beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die reine Lieferung der bestellten Waren. 3.1.2. Erstellung des technischen Aufmaßes, Lieferung und Verbau. Hierbei erstellen wir das technische Aufmaß, liefern die entsprechenden Waren und übernehmen die handwerksgerechte Einbringung der Baustoffe in den Baukörper. 3.1.3. Sonderleistungen sind gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Leistungen, die nicht bzw. nicht ausschließlich von den Leistungsumfängen in
§ 3 .1.1 und 3.1.2. umfasst sind. Dies sind insbesondere, jedoch nicht abschließend:
• Demontage und/oder Transport von ursprünglich vorhandenen Teilen und Anlagen • Ausführung von Beiputzarbeiten • Ausführung von Versiegelungen und Verfugungen • Stemm-, Schweiß- und Schlosserarbeiten • Bereitstellung von Gerüsten 3.2. Wir behalten uns die Einschaltung von Dritten (Subunternehmern) zur Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen ausdrücklich vor. 3.3. Betrifft der vereinbarte Leistungsumfang gemäß
§ 3 .1 eine reine Lieferung, gilt folgendes:
• Ist der Besteller ein Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Übergabe der Waren. • Ist der Besteller ein Verbraucher, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers (Gewährleistungsfrist) nach den gesetzlichen Vorschriften der VOB/B.
§ 4 Aufmaß
4.
1 Soweit wir gemäß
§ 3 .1.2 mit der Erstellung des technischen Aufmaßes beauftragt sind, wird nach vorheriger Terminabstimmung zunächst ein Aufmaßtermin durchgeführt. Der Besteller gerät in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung eines vereinbarten Aufmaßtermins nicht ermöglicht oder drei von uns während der üblichen Geschäftszeiten vorgeschlagene Aufmaßtermine ablehnt.
4.
2 Überschreitet die erforderliche Liefermenge das von uns gemäß
§ 3 .1.2 ermittelte Aufmaß, wird bei der Berechnung des Preises die tatsächlich gelieferte Menge unter Berücksichtigung der Mehrlieferung zugrunde gelegt, sofern es sich insoweit lediglich um eine unwesentliche Überschreitung von maximal 10 % des ursprünglich ermittelten Aufmaßes handelt. Wird erkennbar, dass für eine ordnungsgemäße Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen darüber hinaus zusätzliche Leistungen erforderlich werden, so werden wir dies dem Besteller unverzüglich mitteilen. Der Besteller hat uns gegenüber dann unverzüglich schriftlich zu erklären, ob er die weitere Ausführung des Auftrages wünscht oder den Vertrag außerordentlich und fristlos kündigen will. Wünscht der Kunde die weitere Ausführung des Auftrages, so hat er die insoweit durch uns erbrachten zusätzlichenLeistungen und Lieferungen entsprechend unserer üblichen Vergütungssätze angemessen zu vergüten. Kündigt der Kunde den Vertrag schriftlich außerordentlich und fristlos, so werden wir keine weiteren Leistungen erbringen und unsere bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung erbrachten Leistungen entsprechend unseren üblichen Vergütungssätzen abrechnen.
4.
3 Teilleistungen sind zulässig und als selbständige Leistungen zu vergüten.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
5.
1. Unsere Preise berechnen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 5.2. Unsere Preise schließen Frachtkosten, Zölle, Porto, Versicherungsprämien oder andere Nebenkosten nicht ein. Entsorgungskosten für die etwaige Rücknahme der Verpackung sind in den Preisen ebenfalls nicht enthalten. Eine Rücknahme der Verpackung ist ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 5.3 Zahlungsbedingungen nur nach Vereinbarung. 5.4. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte geltend machen.
§ 6 Lieferzeit und Verzug der Lieferung Die von uns angegebenen Lieferfristen beginnen, sobald die für die Leistungserbringung erforderlichen Angaben, insbesondere das technische Aufmaß, vorliegen. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes schriftliches vereinbart worden ist. In jedem Fall setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
§ 7 Haftungsausschluss für Untergrundveränderungen
1.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mängel, die nach der fachgerechten Ausführung der Arbeiten infolge von Setzungen, Rissbildungen, Bewegungen oder sonstigen Veränderungen des Untergrunds entstehen. Diese Erscheinungen können insbesondere bei Beton-, Estrich- oder Mauerwerksflächen im Laufe der Zeit aufgrund von bauwerksbedingten Spannungen, Alterungsprozessen oder äußeren Einflüssen (z. B. Temperatur, Feuchtigkeit) auftreten und liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers. 2. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik aus und weist den Auftraggeber auf erkennbare Mängel oder Risiken des Untergrunds hin. Für Folgeschäden, die auf nachträgliche Veränderungen, Bewegungen oder unzureichende Stabilität des Untergrunds zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen, soweit diese nicht auf eine unsachgemäße Verarbeitung durch den Auftragnehmer zurückgehen. 3. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit Mängel durch schuldhafte Pflichtverletzungen oder fehlerhafte Leistungen des Auftragnehmers verursacht wurden.
§ 8 Behinderung der Auftragsausführung Wird die Leistungserbringung durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, behindert oder unmöglich, so hat der Besteller uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.
1. Ist der Besteller ein Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren in jedem Falle bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich entstandener Zinsen und Kosten ausdrücklich vor. Ist der Besteller ein Verbraucher, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu deren vollständigen Bezahlung ausdrücklich vor. 9.2. Der Besteller ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn diegelieferten Waren gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, das Vorbehaltsgut weiter zu veräußern oder mit Rechten Dritter zu belasten. Ist der Besteller durch den Unternehmer zu Weiterveräußerung der Ware ermächtigt, tritt er die Zahlungsforderungen gegen seinen Vertragspartner im Voraus an den Unternehmer ab. Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
§ 10 Gewährleistung, Haftung
10.
1 Betrifft der vereinbarte Leistungsumfang gemäß
§ 3 .1. eine reine Lieferung, gilt folgendes: 10.1.1 Ist der Besteller ein Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers (Gewährleistungsfrist) ein Jahr ab Übergabe der Waren. 10.1.2 Ist der Besteller ein Verbraucher, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers (Gewährleistungsfrist) nach den gesetzlichen Vorschriften der VOB/B.
10.
2. Werden Leistungen gemäß
§ 438 Abs. 1 Ziff. 2, 634 a Abs. 1 Ziff. 2 BGB erbracht, richtet sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers (Gewährleistungsfrist) nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.
3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und uns etwaige offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleibt
§ 377 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
10.
4. Für Mängel der Lieferung oder Leistung haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Beruht unsere Verpflichtung zu Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung unserer in
§ 3 dargestellten wesentlichen Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadenersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Beruht unsere Verpflichtung zu Schadenersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, schließen wir unsere Schadenersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Auf Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
• Alle Natursteine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, geltend als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Es handelt sich insoweit um Naturprodukte, welche Farb- oder • Strukturabweichungen, Aderbildungen oder Einschlüsse aufweisen können, die materialbedingt und nicht vermeidbar sind. Abweichungen von Anschauungsstück und Ware und so genannte Schönheitsfehler (z. B. Farbabweichungen, Adern, geheime Schichten, offene Stellen, Poren, sachgemäße Kittungen, Haarrisse usw.), die in der Natur des Gesteines liegen, bleiben ausdrücklich vorbehalten und stellen keinen Mangel dar.
§ 11 Haftung bei Untergrundreaktionen
1.
Bei der Verlegung von Steinteppichen auf Beton oder anderen mineralischen Untergründen kann es aufgrund materialtypischer Eigenschaften des Untergrunds zu natürlichen Veränderungen kommen. Hierzu zählen insbesondere Ausblühungen, Verfärbungen, Feuchtigkeitsränder oder Rostbildungen, die durch chemische oder physikalische Prozesse im Untergrund (z. B. Feuchtigkeit, Salz- oder Eisenanteile) entstehen können. 2. Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten fachgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik aus. Trotz ordnungsgemäßer Vorbereitung und Verarbeitung können die in Absatz 1 genannten Erscheinungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. 3. Für optische Veränderungen oder Verfärbungen, die auf unvermeidbare oder nicht vom Auftragnehmer beeinflussbare Untergrundreaktionen zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt, soweit Mängel auf unsachgemäße Verarbeitung, fehlerhafte Materialien oder Pflichtverletzungen des Auftragnehmers zurückzuführen sind.